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Allgemeine Einkaufsbedingungen der AIM Infrarot-Module GmbH:

Zur leichteren Lesbarkeit sind alle personenbezogenen Begriffe in der männlichen Form geschrieben, richten sich aber natürlich ebenso an alle Geschlechter.

 

 1.    Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Lieferanten werden vom Besteller nicht anerkannt, es sei denn, er hat ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltslos entgegennimmt.

Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. (1) BGB. Sie gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für alle zukünftigen Bestellungen bei dem jeweiligen Lieferanten.

 

2.    Angebot, Bestellung und Nebenabreden

2.1 

Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, ebenso der Verzicht auf die Schriftform.

Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

2.2    

Nimmt der Lieferant die Bestellung, die vom Angebot des Lieferanten abwich, nicht innerhalb von 14 Tagen an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.

2.3   

Eine Untervergabe oder eine weitgehende Übertragung der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte  bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

 

3.    Beistellung

3.1   

Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art (einschließlich Zeichnungen, Muster, u.ä.) bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden und sind nach Beendigung der vertraglichen Tätigkeit auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben und Abschriften, Kopien und Aufzeichnungen zu vernichten.

3.2   

Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

3.3   

Soweit vom Besteller überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für den Besteller.

 

4.    Liefertermin und Erfüllungsort

4.1

Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig.


Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgebend.

4.2

Gerät der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Wertes des rückständigen Teils der Lieferung pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% zu verlangen. Falls eine Teillieferung ohne den rückständigen Teil der Lieferung für die Verwendungsabsicht des Bestellers wertlos ist, ist anstatt des rückständigen Teils der gesamte Bestellwert anzusetzen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens gegen Nachweis bleibt hiervon unberührt. Der Besteller kann die Vertragsstrafe verlangen, wenn er sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf des Monats der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehält.

4.3

Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt die Anschrift des Bestellers als Erfüllungsort.

 

5.    Versand und Preisstellung

5.1   

Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen des Bestellers anzugeben. Spätestens am Tag des Versands ist dem Besteller eine Versandanzeige zuzuleiten. Dem Besteller durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehr-kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

5.2   

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die Lieferung erfolgt "DAP Werk des Bestellers in Heilbronn" gem. INCOTERMS 2010.

5.3

Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden vom Besteller nicht übernommen. Der Besteller ist SVS-/RVS-Verbotskunde.

 

6. Rechnung und Zahlung, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

6.1

Die Rechnung muss die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben.

6.2

Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung vereinbarten Bedingungen. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

6.3

Der Lieferant kann Forderungen gegen den Besteller nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Bestellers abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber dem Besteller ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn dies aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

7. Untersuchungspflicht und Mängelhaftung

7.1

Der Besteller wird den Liefergegenstand innerhalb angemessener Frist auf etwaige offensichtliche Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen.

7.2

Dem Besteller stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Er ist in jedem Fall nach eigener Wahl berechtigt, vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.3

Soweit der Lieferant in Verzug ist oder trotz Fristsetzung, sofern eine solch gesetzlich erforderlich ist, nicht oder nicht rechtzeitig bereit oder in der Lage ist, nachzuerfüllen, ist der Besteller zur Selbst- oder Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten berechtigt. Ist es dem Besteller aufgrund besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Gefahr in Verzug, nicht möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, ist der Besteller berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten auch ohne Fristsetzung vorzunehmen.

7.4

Die Verjährungsfrist beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate, gerechnet ab Abnahme, hilfsweise ab Gefahrübergang.

7.5

Im Falle der Lieferung von Produktfälschungen wird der Lieferant, alle gefälschten Produkte umgehend und auf seine Kosten durch den Vertragsanforderungen entsprechende Originalteile ersetzen. Unter „Produktfälschung“ ist ein Produkt oder Teile davon zu verstehen, welche so dargestellt werden oder bei denen der Eindruck bei  einem neutralen Dritten entsteht, als wären sie unter Einhaltung eines geprüften Standards oder einer vergleichbaren Methode entwickelt und/oder hergestellt worden oder als wären sie von einem anderen Hersteller - in der Regel dem Hersteller des ursprünglichen Produkts - als dem tatsächlichen Hersteller hergestellt worden. Der Lieferant trägt alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung und dem Ersatz der Produktfälschungen stehen, einschließlich und ohne Beschränkung der Kosten die AIM durch das Entfernen der gefälschten Produkte, den Einbau des Ersatzes und das dadurch notwendige Testen entstehen.

7.6

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter schuldhaft verletzt werden und dass sowohl der Besteller, als auch dessen Kunden die vom Lieferanten erhaltenen Produkte uneingeschränkt nutzen können, soweit nicht konkrete Nutzungsein-schränkungen Gegenstand des Vertrages wurden. Der Lieferant stellt den Besteller auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen schuldhafter Schutzrechtsverletzungen des Lieferanten gegen den Besteller richten. Diese Freistellungspflicht erfasst auch alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter nach dieser Ziffer 7.6 beträgt 36 (sechsunddreißig) Monate ab Gefahrübergang.

 

8. Hinweis- und Sorgfaltspflichten, Änderungen und Obsoleszenz

8.1

Hat der Besteller den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

8.2

Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8.3

Der Lieferant hat dem Besteller Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang dem Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen frühestmöglich und unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

8.4

Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat den Besteller auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

8.5

Beabsichtigt der Lieferant die Herstellung des Liefergegenstandes einzustellen, oder für diesen Änderungen einzuführen, welche Form, Passung, Funktion oder Lebensdauer (Form, Fit, Function, Reliability) betreffen oder den Liefergegenstand nur in wesentlich geänderter Form weiter herzustellen, ist er verpflichtet, dies dem Besteller frühestmöglich und unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dabei

  • den Termin anzugeben, bis zu dem letzte Bestellungen erteilt werden können ("Last Time Buy"), sowie
  • die verfügbaren Stückzahlen und die Angabe des Termins zu nennen, bis zu dem die letzten Auslieferungen erfolgen ("Last Time Ship"), sowie
  • Angaben darüber zu machen, wie die Unterstützung und Wartung des Liefergegenstandes für dessen verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer gewährleistet wird.

Schließlich hat der Lieferant über eventuelle Nachfolgeprodukte und deren Spezifikationen zu informieren.

8.6

Der Lieferant wird mit seinen Zulieferern durch ähnliche Vereinbarungen wie unter 8.5 sicherstellen, seine Verpflichtungen gegenüber dem Besteller nachkommen zu können.

 

9. Geheimhaltung

9.1

Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

9.2

Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen des Bestellers nennen, wenn dieser vorher schriftlich zugestimmt hat.

 

10. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

10.1

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstands zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

10.2

Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Abschnitt 10.1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

 

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1

Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für Heilbronn / Deutschland zuständigen Gerichte. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

11.2

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

11.3

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Willen weitestgehend entspricht.

 

Gültig ab 1. April 2020

 

 

 

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