Zur leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet.
Sehr geehrte Geschäftspartner,
die AIM Infrarot-Module GmbH (AIM) führt ihre Geschäfte stets in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen und behördlichen Regeln der Staaten, in denen ihre Mitarbeiter tätig sind.
Die Geschäftsbeziehung zwischen AIM und ihren Lieferanten, einschließlich Dienstleistern sowie aller sonstigen Auftragnehmer (im Folgenden als „Geschäftspartner“ bezeichnet) ist ein wichtiger Bestandteil des gemeinsamen Geschäftserfolgs. Die AIM erwartet deshalb von ihren Geschäftspartnern, also von Ihnen, die vollständige Einhaltung und Sicherstellung der Einhaltung aller auf Ihr Unternehmen anwendbaren und für Ihr Unternehmen geltenden Gesetze und Vorschriften der Länder, in denen Sie Geschäfte tätigen oder Dienstleistungen erbringen.
Um jegliche Missverständnisse auszuschließen hat die AIM einen Verhaltenskodex für Lieferanten verabschiedet (im Folgenden als „Kodex“ bezeichnet). Dieser Kodex stellt den Mindeststandard der besten Praxis dar und hat zum Ziel, die Grundprinzipien der geschäftlichen Zusammenarbeit an alle Geschäftspartner der AIM zu kommunizieren und diese verbindlich zu regeln. Darüber hinaus formalisiert er die ethischen, menschen- und umweltrechtlichen Erwartungen, die AIM an ihre Geschäftspartner im Rahmen eines integren Geschäftsgebarens stellt.
AIM erkennt die Unterschiede in den Kulturen und den gesetzlichen Anforderungen an und verlangt gleichzeitig, dass unabhängig vom Standort der Geschäftspartner alle Geschäfte in einer Weise geführt werden, die mit diesem Kodex vereinbar ist. Insbesondere die Einhaltung und Weitergabe der in diesem Verhaltenskodex für Lieferanten festgelegten Standards in die Lieferkette.
Der Kodex findet daher Anwendung auf alle Geschäftspartner von AIM und ist wesentlicher Bestandteil der Vertragsbeziehungen zwischen AIM und allen Geschäftspartnern; dies gilt auch für alle verbundenen Unternehmen und Mitarbeiter der Geschäftspartner. Dieser Kodex ist bei der Erbringung von Lieferungen und Leistungen an AIM zu beachten, einzuhalten und zu fördern.
Um die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften sowie die Einhaltung der in diesem Kodex formulierten Erwartungen zu unterstützen, erwartet die AIM von ihren Geschäftspartnern, dass sie Managementsysteme mit entsprechenden Richtlinien und Prozessen einrichten und ihre Mitarbeiter regelmäßig und angemessen geschult werden.
Darüber hinaus erwartet AIM von ihren Geschäftspartnern, dass sie die in diesem Kodex dargelegten Erwartungen an ihre Geschäftspartner (im Folgenden als „Unterauftragnehmer“ bezeichnet), mit denen sie bei der Bereitstellung von Waren und/oder Dienstleistungen zusammenarbeiten, weitergeben und einfordern. Gleiches gilt für die Lieferkette des Unterauftragnehmers.
AIM behält sich daher vor, die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung in Abhängigkeit der Einhaltung des Verhaltenskodex für Lieferanten der AIM zu stellen.
gez. AIM Geschäftsführung
Dieser Kodex gilt für alle Lieferanten und Dienstleistern (im Folgenden „Geschäftspartner“), mit denen AIM Infrarot-Module GmbH eine Geschäftsbeziehung eingeht.
Die Geschäftspartner müssen alle für ihre Geschäftstätigkeit geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten, einschließlich der lokalen Gesetze und Vorschriften aller Länder außerhalb Deutschlands, in denen operative oder strategische Geschäfte getätigt oder Dienstleistungen erbracht werden.
3.1 Antikorruptionsgesetze
Die Geschäftspartner müssen sich an die Antikorruptionsgesetze, -Richtlinien und –Vorschriften halten, die für die Geschäftstätigkeit in den Ländern gelten, in denen sie geschäftlich tätig sind, unabhängig von den örtlichen Gepflogenheiten. Dies schließt auch die Einhaltung von Antikorruptionsgesetzen mit extraterritorialer Anwendung ein.
Jede Art von Bestechung und Korruption ist untersagt. Kein Geschäftspartner darf Bestechungsgelder anbieten, gewähren oder selbst annehmen. Bestechung ist eine Straftat, und zwar sowohl die Bestechung im geschäftlichen Verkehr als auch die Bestechung eines Amtsträgers bzw. die Vorteilsgewährung und Facilitation Payments. Insbesondere ist allen Geschäftspartnern das direkte oder indirekte Anbieten, Versprechen, Gewähren oder Annehmen unangemessener materieller oder sonstiger Vorteile zum Zweck der Auftragsgewinnung sowie zur Erlangung unrechtmäßiger Vergünstigungen untersagt (Korruption).
Von den Geschäftspartnern wird erwartet, dass sie eine angemessene Due-Diligence-Prüfung durchführen, um Bestechung und Korruption bei allen geschäftlichen Vereinbarungen zu verhindern und aufzudecken, einschließlich Partnerschaften, der Beauftragung von Auftragnehmern und Subunternehmern, Joint Ventures, Offset-Vereinbarungen und der Beauftragung von Dritten, wie z.B. Vermittlern, Handelsvertretern oder Beratern.
3.2 Unerlaubte Zahlungen
Die Geschäftspartner dürfen keine illegalen Zahlungen anbieten und auch nicht zustimmen, illegale Zahlungen von Kunden, Unterauftragnehmern, deren Agenten, Vertretern oder anderen zu erhalten. Wir erwarten von den Geschäftspartnern, dass sie ihren Mitarbeitern die Annahme, Zahlung und/oder das Versprechen von Geldbeträgen oder Wertgegenständen, direkt oder indirekt, mit der Absicht, unzulässigen Einfluss auszuüben oder unzulässige Vorteile zu erlangen, verbieten. Dieses Verbot gilt auch an Standorten, an denen solche Aktivitäten möglicherweise nicht gegen das lokale Recht verstoßen.
Die Geschäftspartner dürfen keine unzulässigen Zahlungen von Geld oder Wertgegenständen an Amtsträger, Regierungsbeamte, politische Parteien, Kandidaten für öffentliche Ämter oder andere Personen anbieten, versprechen, leisten oder akzeptieren.
Dies schließt ein Verbot so genannter "Beschleunigungs-" oder "Schmiergeld"-Zahlungen ein, die dazu bestimmt sind, die Durchführung einer routinemäßigen staatlichen Handlung, wie z.B. die Erlangung eines Visums oder einer Zollabfertigung, zu beschleunigen oder zu sichern, es sei denn, es gibt eine formale gesetzliche Gebührenordnung für solche Beschleunigungsdienste gegen Quittung. Zahlungen für die persönliche Sicherheit sind zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit besteht.
3.3 Geschäftsbeziehungen
Beziehungen zwischen Unternehmen sowie Mitarbeitern und deren Geschäftspartnern – z.B. mit Unterauftragnehmern und Kunden sowie mit staatlichen Stellen und deren Mitarbeitern etc. – müssen von Transparenz gekennzeichnet sein, insbesondere im Einkauf und Vertrieb. Dies gilt auch für Beziehungen mit ehemaligen Mitarbeitern und insbesondere auch Angehörigen von Mitarbeitern, die den Geschäftspartner direkt oder indirekt mit Waren oder Dienstleistungen beliefern.
Mitarbeiter der Geschäftspartner, die in Vertragsverhandlungen mit Behörden involviert sind, müssen die für das jeweilige Land gültigen Richtlinien für den Angebotsprozess kennen und dürfen nicht gegen sie verstoßen.
Die Geschäftspartner müssen sich mit fairen und legalen Mitteln um Aufträge bewerben und Vertragsverhandlungen unter Einhaltung aller Rechtsvorschriften führen.
3.4 Betrug und Täuschung
Die Geschäftspartner dürfen nicht versuchen, sich durch betrügerische Handlungen, Täuschung, falsche Behauptungen oder durch die Erlaubnis, dass eine andere Person, die sie vertritt, dies tut, einen Vorteil irgendeiner Art zu verschaffen. Dies schließt Betrug oder Diebstahl und jede Art der Veruntreuung von Eigentum oder Informationen ein.
3.5 Wettbewerb und Kartellrecht
Die Geschäftspartner dürfen keine formellen oder informellen wettbewerbswidrigen Absprachen treffen, die z.B. Preise festlegen, Angebote manipulieren, das Angebot begrenzen oder Märkte aufteilen/kontrollieren. Sie dürfen keine aktuellen, vergangenen oder zukünftigen Preisinformationen mit Wettbewerbern austauschen. Geschäftspartner dürfen sich nicht an einem Kartell oder an Aktivitäten beteiligen, die den Wettbewerb unrechtmäßig einschränken oder beeinträchtigen würden.
3.6 Geschenke / Geschäftliche Höflichkeiten
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie über die Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen konkurrieren. Die Geschäftspartner dürfen den Austausch von geschäftlichen Höflichkeiten nicht nutzen, um sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. In jeder Geschäftsbeziehung müssen die Geschäftspartner sicherstellen, dass das Anbieten oder Annehmen von Geschenken oder geschäftlichen Höflichkeiten nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässig ist und dass dieser Austausch nicht gegen die Regeln und Standards der Organisation des Empfängers verstößt und mit angemessenen Marktgepflogenheiten und -praktiken vereinbar ist. Es dürfen keine Bargeldgeschenke oder Bargeldäquivalente angeboten oder angenommen werden.
3.7 Interessenskonflikt
Wir erwarten von den Geschäftspartnern, dass sie alle Interessenkonflikte oder Situationen, die den Anschein eines potenziellen Interessenkonflikts erwecken, vermeiden. Die Geschäftspartner werden alle betroffenen Parteien unverzüglich benachrichtigen, wenn ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt auftritt. Dies beinhaltet einen Konflikt zwischen den Interessen des Geschäftspartners und / oder seinen Unterauftragnehmern und persönlichen Interessen oder denen von nahen Verwandten, Freunden oder Bekannten.
4.1 Import
Die Geschäftspartner müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftspraktiken in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen, Richtlinien und Vorschriften für den Import von Teilen, Komponenten, technischen Daten und Dienstleistungen stehen.
4.2 Export und Sanktionen
Die Geschäftspartner müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftspraktiken mit allen anwendbaren Gesetzen, Richtlinien und Vorschriften, einschließlich Wirtschaftssanktionen und Embargos, übereinstimmen, die den Export und Transfer von Teilen, Komponenten und technischen Daten und Dienstleistungen regeln. Die Geschäftspartner müssen wahrheitsgemäße und korrekte Informationen zur Verfügung stellen und, falls erforderlich, Exportlizenzen und/oder Genehmigungen einholen.
4.3 Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien
Die Geschäftspartner müssen sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften halten in Bezug auf die direkte und indirekte Beschaffung von kritischen Materialien und Konfliktmineralien (d.h., wenn diese in gekaufte Produkte integriert sind). Zu diesen Materialien gehören "Konfliktmineralien" (Zinn, Wolfram, Tantal und Gold), Seltene Erden, sowie andere Mineralien oder Metalle (z.B. Bauxit, Kobalt, Titan, Lithium). Die Geschäftspartner müssen eine Richtlinie und ein Managementsystem einführen, um in angemessener Weise sicherzustellen, dass die "Konfliktmineralien" sowie kritische Materialien, die in den von ihnen gelieferten Produkten enthalten sein können, auf verantwortungsvolle Weise beschafft werden (d. h. mit begrenzten Auswirkungen auf die Umwelt und ohne Beeinträchtigung der Menschenrechte).
Die Geschäftspartner müssen Bemühungen unterstützen, die Verwendung von Konfliktmineralien zu unterbinden, die direkt oder indirekt bewaffnete Gruppen finanzieren oder begünstigen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Geschäftspartner müssen eine Due-Diligence-Prüfung durchführen und auf Anfrage unterstützende Daten zu ihren Quellen und der Lieferkette für diese Mineralien zur Verfügung stellen und auf mögliche Zweifel hinsichtlich der Herkunft und / oder der Produktionsmittel hinweisen.
Für den Fall, dass die Lieferkette des gelieferten Materials "unbestimmbar" oder anderweitig unbekannt ist, müssen die Geschäftspartner entweder die entsprechenden Zertifizierungen erwirken oder diese Quelle der Mineralien ausschließen.
4.4 Gefälschte Teile
Wir erwarten von den Geschäftspartnern, dass sie effektive Methoden und Prozesse entwickeln, implementieren und pflegen, die für ihre Produkte geeignet sind, um das Risiko der Lieferung gefälschter Teile und Materialien zu minimieren. Es muss wirksame Prozesse geben, um gefälschte Teile und Materialien zu erkennen, zu melden und unter Quarantäne zu stellen und um zu verhindern, dass solche Teile wieder in die Lieferkette gelangen. Wenn gefälschte Teile und/oder Materialien entdeckt oder vermutet werden, müssen die Geschäftspartner die Empfänger solcher gefälschten Teile und/oder Materialien unverzüglich benachrichtigen.
4.5 Produktsicherheit und Qualität
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie alle Gesetze und Vorschriften zur Produktsicherheit und -qualität einhalten und gleichzeitig Produkte und/oder Dienstleistungen gemäß den vereinbarten Produktsicherheits- und Qualitätsstandards liefern.
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie über Qualitätssicherungsprozesse verfügen, um etwaige Mängel zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
4.6 Geldwäscheprävention
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie die rechtlichen Vorschriften zur Geldwäscheprävention einhalten.
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie über angemessene Kontrollen verfügen, um Geschäftsunterlagen korrekt und sicher zu erstellen, aufzubewahren und zu pflegen und dass sie keinen Eintrag verändern, um die zugrundeliegende Transaktion zu verschleiern oder falsch darzustellen. Alle Aufzeichnungen, unabhängig von ihrem Format, die als Beweis für eine geschäftliche Transaktion erstellt oder erhalten werden, müssen die Transaktion oder das Ereignis, das dokumentiert wird, vollständig und korrekt darstellen. Aufzeichnungen müssen gemäß den geltenden Aufbewahrungsanforderungen aufbewahrt werden.
6.1 Schutz sensibler, vertraulicher und anderer zu schützender Informationen
Wir erwarten von den Geschäftspartnern, dass sie dafür sorgen, dass alle sensiblen, vertraulichen und anderen zu schützenden Informationen angemessen geschützt werden.
Die Geschäftspartner müssen bei der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen die geltenden Datenschutzgesetze einhalten.
Die Geschäftspartner dürfen Informationen nicht für andere Zwecke (z. B. Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und ähnliches) als für den Geschäftszweck, für den sie zur Verfügung gestellt wurden, verwenden, es sei denn, es liegt eine vorherige Genehmigung des Eigentümers der Informationen vor.
Die Geschäftspartner müssen die sensiblen, vertraulichen und urheberrechtlich geschützten Informationen anderer, einschließlich personenbezogener Daten/Informationen, durch angemessene physische und elektronische Sicherheitsverfahren vor unbefugtem Zugriff, Zerstörung, Verwendung, Veränderung und Offenlegung schützen, einschließlich der Minderung neu entstehender Risiken für Informationssysteme durch die Implementierung geeigneter IT-Cybersicherheitsprogramme.
Die Geschäftspartner müssen jede vermutete oder tatsächliche Datenschutzverletzung oder jeden Sicherheitsvorfall, sobald sie davon Kenntnis erlangen, an AIM melden, wenn die Datenschutzverletzung/der Sicherheitsvorfall die Geschäftsbeziehung betrifft.
6.2 Schutz geistigen Eigentums
Die Geschäftspartner müssen sich an alle anwendbaren Gesetze zur Geltendmachung von Rechten an geistigem Eigentum halten, einschließlich des Schutzes vor Offenlegung. Des Weiteren müssen die Geschäftspartner das geistige Eigentum anderer natürlicher und juristischer Personen respektieren und dürfen die entsprechenden Informationen, Computerprogramme oder Verfahren ausschließlich gemäß den jeweiligen Lizenzvereinbarungen beziehungsweise im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nutzen.
6.3 Insiderhandel
Die Geschäftspartner und ihre Mitarbeiter dürfen keine wesentlichen oder nicht öffentlich bekannt gegebenen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung erhalten haben, als Grundlage für den Handel mit Aktien oder Wertpapieren eines Unternehmens verwenden oder um anderen den Handel damit zu ermöglichen.
Die Geschäftspartner müssen dafür sorgen, dass sie alle geltenden Steuergesetze und -vorschriften in den Ländern, in denen sie tätig sind, einhalten und gegenüber den Steuerbehörden offen und transparent sind. Unter keinen Umständen dürfen sich Geschäftspartner an vorsätzlicher illegaler Steuerhinterziehung beteiligen oder eine solche Hinterziehung im Auftrag anderer erleichtern.
Daher müssen die Geschäftspartner wirksame Kontrollen einführen, um das Risiko der Steuerhinterziehung oder deren Erleichterung zu minimieren, und entsprechende Schulungen, Unterstützung und Whistleblowing-Verfahren anbieten, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter diese verstehen und effektiv umsetzen und etwaige Bedenken melden können.
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern ein faires und angemessenes Zahlungsverhalten und die pünktliche Bezahlung unbestrittener und gültiger Rechnungen gemäß den jeweils vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Wir erwarten von den Geschäftspartnern ein aktives Risikomanagement im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Regelungen und dass Risiken nicht unangemessen auf Subunternehmer oder Dritte abgewälzt werden. Geschäftspartner müssen Informationen über Risiken teilen, um sicherzustellen, dass Risiken gemindert werden können.
10.1 Grundsatz
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie basierend auf international anerkannten Menschenrechten und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Guiding Principles on Business and Human Rights), sowie den vier Grundprinzipien der ILO-Kernarbeitsnormen ihre Geschäfte und Tätigkeiten in einer Weise durchführen, die die Menschenrechte achtet und respektiert.
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie ihre Mitarbeitenden und die Mitarbeitenden ihrer Unterauftragnehmer mit Würde behandeln und faire Beschäftigungspraktiken und -verhältnisse fördern. Dazu gehören insbesondere die Zahlung fairer und wettbewerbsfähiger Löhne, das Verbot von Belästigung, Mobbing und Diskriminierung, das Verbot von Kinder-, Zwangs-, Schuldknecht- oder Leibeigenen-Arbeit und das Verbot von Menschenhandel zu irgendeinem Zweck.
Die Erfüllung von Sorgfaltspflichten, insbesondere die Wahrung der nachfolgend genannten geschützten Rechtspositionen, und die Übernahme von Verantwortung in den Lieferketten durch die Geschäftspartner innerhalb des Lieferantennetzwerkes ist für AIM von zentraler Bedeutung. Der Geschäftspartner verpflichtet sich daher, die in diesem Kodex aufgeführten Sorgfaltspflichten und die Wahrung der geschützten Rechtspositionen in seiner Lieferkette durch Vereinbarung mit seinen Unterauftragnehmern zu adressieren, wahrzunehmen, zu überwachen und Verantwortung hierfür zu übernehmen. Hierzu müssen die Geschäftspartner Risiken und tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen identifizieren und die verantwortlichen Personen und ihre Geschäftsführung im Rahmen des internen Risikomanagements hierüber informieren. Sie müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu erkennen, vorzubeugen, zu reduzieren und sicherzustellen, dass ihre Aktivitäten nicht zu Menschenrechts- oder Umweltverletzungen beitragen oder diese verursachen und um alle negativen Auswirkungen zu beheben, die direkt durch ihre Aktivitäten oder Geschäftsbeziehungen verursacht oder mitverursacht werden.
10.1.1 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten
Unsere Geschäftspartner verpflichten sich zur Wahrung:
1. des Verbots der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter
15 Jahre nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäftigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4
bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung abweicht;
2. des Verbots der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
3. des Verbots der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe
verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der
Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930
über Zwangs- oder Pflichtarbeit oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
vereinbar sind;
4. des Verbots aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld
der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;
5. des Verbots der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der
Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:
a. offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
b. das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden,
c. das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug
auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder
d. die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten.
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie das Recht der Arbeitnehmer respektieren, den Arbeitsplatz nach ihrer Schicht zu verlassen und den
Arbeitnehmern im Einklang mit dem Recht des Beschäftigungsortes geregelte Arbeitszeiten, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und Jahresurlaub gewähren;
6. des Verbots der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der
a. Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,
b. die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen
genutzt werden dürfen,
c. Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf
Kollektivverhandlungen,
„frei“ bedeutet insbesondere, dass die Arbeitnehmer ihre Rechte ohne Angst vor Belästigung, Einschüchterung, Strafe, Einmischung oder Repressalien ausüben
können;
7. des Verbots der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung,
sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist;
eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass die Arbeitnehmer ein Arbeitsumfeld vorfinden, das frei von physischer, psychischer, sexueller und verbaler
Belästigung, Einschüchterung oder anderem missbräuchlichen Verhalten ist;
8. des Verbots des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und
bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes;
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie neben dem vorgenannten Mindestlohn auch die nach gleichen Grundsätzen vorgeschriebenen
(Sozial-)Leistungen erbringen; zusätzlich zur Bezahlung der regulären Arbeitszeit müssen die Arbeiternehmer für Überstunden mit dem gesetzlich
vorgeschriebenen Zuschlag bezahlt werden oder in Ländern, in denen solche Gesetze nicht existieren, mindestens in Höhe ihres regulären Stundensatzes oder
eine andere angemessene Kompensation, z.B. Freizeitausgleich; die Geschäftspartner dürfen weder Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme noch sonstige Abzüge
zulassen, die nicht durch nationale Gesetze vorgesehen sind; wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie das Recht der Arbeitnehmer respektieren, ihr
Arbeitsverhältnis nach angemessener Kündigungsfrist zu beenden und das gesamte geschuldete Gehalt zu erhalten; Geschäftspartner dürfen keine Form der
Mitarbeiteridentifikation (Pässe oder Arbeitserlaubnisse) einbehalten und solche Dokumente nicht vernichten oder den Zugang zu ihnen verweigern als Bedingung
für die Beschäftigung, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben; die Geschäftspartner dürfen von den Arbeitnehmern weder direkt noch indirekt Gebühren,
Einstellungskosten oder Kautionen als Vorbedingung für die Arbeit verlangen;
9. des Verbots der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen
Wasserverbrauchs, die
a. die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt,
b. einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt,
c. einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder
d. die Gesundheit einer Person schädigt;
10. des Verbots der widerrechtlichen Zwangsräumung und des Verbots des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der
Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;
11. des Verbots der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder
Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte
a. das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird,
b. Leib oder Leben verletzt werden oder
c. die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden;
12. des Verbots eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender
Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
offensichtlich ist.
10.1.2 Umweltbezogene Sorgfaltspflichten
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass ihnen ein nachhaltiger und verantwortungsvoller Umgang mit der Umwelt sowie natürlichen Ressourcen wichtig ist. Daher müssen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit danach streben, die Umweltverträglichkeit ihrer Standorte, Produkte und Dienstleistungen fortlaufend zu verbessern und die Umweltrisiken in ihren Betrieben, Produkten und der Lieferkette aktiv zu managen.
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie an ihren Standorten über ein angemessenes Umweltmanagementsystem verfügen, welches Richtlinien und Verfahren umfasst, die darauf abzielen, die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen sowie sonstigen bindenden Verpflichtungen sicherzustellen, um die Umweltleistung zu erhöhen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Dabei sollen die Geschäftspartner auf eine kontinuierliche Verbrauchsreduktion von Energie, Wasser und natürlichen Ressourcen zielen und einen gesetzeskonformen Umgang mit Abfällen, Abwässern und Gefahrstoffen sicherstellen. Die Geschäftspartner müssen gefährliche Abfälle minimieren, Waren in einer angemessenen Umverpackung versenden und wiederverwendbare / recycelte Verpackungsmaterialien fördern und ihre Luftemissionen verantwortungsvoll steuern.
Die Geschäftspartner müssen darüber hinaus Umweltaspekte in die eigene Produktentwicklung und Dienstleistung integrieren. Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie auf umweltverträgliche, fortschrittliche und effiziente Technologien setzen und diese über den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte implementieren.
Unsere Geschäftspartner verpflichten sich zur Wahrung:
1. des Verbots der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom
10. Oktober 2013 über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen);
2. des Verbots der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des
Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum;
3. des Verbots der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens;
4. des Verbots der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom
23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe
(Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommission vom 16. Dezember 2020);
5. des Verbots der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren
Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten;
6. des Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über
die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (Basler Übereinkommen) und im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006):
a. in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlichen und anderer Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),
b. in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Nummer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr
gegeben hat, wenn dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens),
c. in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens),
d. in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Abfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden
(Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens);
7. des Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt
sind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens, Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) sowie
8. des Verbots der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler
Übereinkommens).
Sämtliche in Ziffer 10.1.1 und 10.1.2 genannten Gesetze und Übereinkommen beziehen sich stets auf die jeweils aktuellste Fassung.
10.2 Maßnahmen des Geschäftspartners zur Wahrung der Sorgfaltspflichten
Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, geeignete Richtlinien, Verfahren und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken für und Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach den Ziffern 10.1.1.1 und 10.1.2 zu erkennen, vorzubeugen und zu reduzieren und sicherzustellen, dass ihre Aktivitäten nicht zu Menschenrechts- oder Umweltverletzungen, insbesondere gegen die in Ziffern 10.1.1 und 10.1.2 genannten, beitragen oder diese verursachen und um alle negativen Auswirkungen zu beheben, die direkt durch ihre Aktivitäten oder Geschäftsbeziehungen verursacht oder mitverursacht werden. Der Geschäftspartner wird seine Arbeitnehmer und Unterauftragnehmer hinsichtlich der Pflichten dieses Kodex schulen. Auf Nachfrage von AIM sind Schulungsnachweise unverzüglich vorzulegen.
Die Geschäftspartner müssen Nachhaltigkeitsberichte im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen erstellen und veröffentlichen.
12.1 Richtlinien und Verhaltenskodex
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie einen eigenen Verhaltenskodex in ihrem Unternehmen (einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen) implementieren und befolgen, der die Erwartungen dieses Kodex enthält. Die Geschäftspartner sollen von ihren Mitarbeitern fordern, ethische, werteorientierte Entscheidungen im Geschäftsverkehr zu treffen.
Vorgesetzte und Führungskräfte müssen eine besondere Vorbildfunktion haben und dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter mit dem Inhalt des Verhaltenskodex vertraut sind. Die Führungskräfte müssen in ihrem Bereich präventive Maßnahmen implementieren, um Verstößen vorzubeugen. Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass Verstöße unbeschadet weitergehender zivil- oder strafrechtlicher Konsequenzen mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden können.
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie Mitarbeitern und Dritten Zugang zu angemessenen Meldewegen gewähren, um Rat einzuholen oder rechtliche oder ethische Bedenken vorzubringen, ohne Vergeltungsmaßnahmen befürchten zu müssen, einschließlich der Möglichkeit zur anonymen Meldung. Wir erwarten außerdem von unseren Geschäftspartnern, dass sie Maßnahmen ergreifen, um Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren.